§ 3 Angebote und Vertragsabschluss
3.1 Unsere Angebote sind unverbindlich. Auch die Abbildungen und Beschreibungen in unserem Katalog, unserer Preisliste sowie in unseren Broschüren und auf den Domains www.visall.de und www.myoslow.de sind unverbindlich.
3.2 Der Kunde/die Kundin ist für die Dauer von 14 Tagen ab Zugang bei uns an seine/ihre Bestellung gebunden, sofern in der Bestellung nichts Abweichendes angegeben ist. Bestellungen können per Internet, über den elektronischen Online-Bestellclient, per Telefon oder Fax getätigt werden. Voraussetzung für jeden Vertragsabschluss ist, dass der Kunde/die Kundin bei uns angemeldet ist. Der Kunde/die Kundin muss sich hierfür zuvor unter www.visall.de registrieren, bevor er/sie seine/ihre Bestellung tätigt. Nach Plausibilitätsprüfung der Angaben wird der Kunde/die Kundin freigeschaltet.
3.3 Verträge kommen durch unsere Annahme der Kundenbestellung zustande. Die Annahme erfolgt durch unsere Auftragsbestätigung oder Lieferung. Bestellt der Kunde/die Kundin per Internet (über unseren Webshop oder mittels des Visall Online-Bestellclient), so werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Eine Vertragsannahme ist in der Bestellbestätigung indes noch nicht zu sehen.
3.4 Mangels abweichender Vereinbarungen sind handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Maße oder des Gewichts keine Mängel.
3.5 Unsere Abbildungen, Zeichnungen, Farb‑, Gewichts- und Maßangaben stellen nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht a) ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder b) wesentlich sind.
3.6 Unsere Produktbeschreibungen stellen keine Garantien im Rechtssinne dar.
3.7 Die Vertragssprache ist Deutsch.
3.8 Für Bestellungen über unseren Webshop gilt: Der Bestelltext wird bei uns nicht gespeichert und kann nach Abschluss des Bestellvorgangs über den Webshop im Internet nicht mehr abgerufen werden. Sie können Ihre Bestelldaten aber unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung ausdrucken. Bestellungen über den Visall Bestellclient werden vom Programm lokal auf dem Rechner des Nutzers/der Nutzerin hinterlegt und können jederzeit aufgerufen werden, solange das Programm gespeichert und funktionsfähig ist.
§ 4 Preise
4.1 Sämtliche Preise sind in Euro angegeben und gelten mangels besonderer Vereinbarung zuzüglich Verpackung und Versand sowie etwaiger Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Für den Lieferservice zahlt der Kunde/die Kundin eine Pauschale.
4.2 Unsere Preise werden laufend aktualisiert. Es gilt der Preis, der dem Kunden/der Kundin bei seiner/ihrer Bestellung ausgewiesen wird, es sei denn wir haben mit dem Kunden/der Kundin eine gesonderte Preisvereinbarung.
§ 5 Zahlung, mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden, Verzug
5.1 Deutsche Kunden und Kundinnen zahlen ausschließlich per SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren (SEPA Business to Business Direct Debit). Der deutsche Kunde/Kundin erklärt hierzu sein/ihr Einverständnis bei seiner/ihrer Anmeldung auf der Domain
www.visall.de. Der Kunde/die Kundin erhält bei der Anmeldung alle notwendigen Informationen zum Verfahren wie auch die Gläubiger-ID von Visall mitgeteilt. Der Einzug erfolgt 3 Tage nach Zugang der Rechnung (Fälligkeitsdatum).
5.2 Kunden und Kundinnen, mit Sitz außerhalb Deutschlands, haben innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang ohne jeden Abzug frei auf unser Bankkonto zu zahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der unwiderrufliche Zahlungseingang auf unserem Konto.
5.3 Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel per Sammelrechnung zu Beginn eines jeden Kalendermonats nachträglich für den gerade abgelaufenen Kalendermonat. Im Einzelfall sind wir jedoch auch berechtigt, eine Lieferung separat abzurechnen.
5.4 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass für Visall der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden/der Kundin gefährdet wird, ist Visall berechtigt, ihre Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung kann Visall dem Kunden/der Kundin eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist Visall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
5.5 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10 %. Falls uns nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
5.6 Der Kunde/die Kundin kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine/ihre Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§ 6 Lieferung und Gefahrübergang, Selbstbelieferungsvorbehalt, Teillieferungen
6.1 Mangels einer besonderen Vereinbarung erfolgt die Lieferung ab Werk bzw. Lager (EXW gemäß Incoterms® 2020). Die Gefahr geht auch dann gemäß EXW auf den Kunden/die Kundin über, wenn wir als Serviceleistung die Lieferung für den Kunden/die Kundin organisieren.
6.2 Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Visall gerät gegenüber dem Kunden/der Kundin nicht in Verzug, wenn ein Lieferant von Visall nicht richtig oder nicht rechtzeitig liefert, es sei denn die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. In diesen Fällen können wir vom Vertrag zurücktreten. Ein Beschaffungsrisiko wird nicht übernommen.
6.3 Teillieferungen und ‑leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Solche zulässigen Teillieferungen und ‑leistungen können von Visall einzeln in Rechnung gestellt werden.
§ 7 Lieferzeit, höhere Gewalt
7.1 Lieferfristen sind lediglich Zirka-Fristen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf zum Versand bereitgestellt ist.
7.2 Bei Lieferverzug ist unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf max. 5 % des Netto-Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziff. 10.1 wird dadurch nicht berührt.
7.3 Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse, z. B. höhere Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den in dieser Ziff. 7.3 genannten Fällen ausgeschlossen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.
8.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden/die Kundin wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Die entstandene neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziff. 8.
8.3 Der Kunde/die Kundin ist berechtigt, die Vorbehaltsware oder die neue Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er/sie tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im Voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung erwachsen.
8.4 Der Kunde/die Kundin ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er/sie seinen/ihren Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt.
8.5 Kommt der Kunde/die Kundin seinen/ihren Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht mehr nach, können wir die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Weiterverwendung widerrufen und verlangen, dass der Kunde/die Kundin uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.
8.6 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde/die Kundin, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.
8.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden/der Kundin insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
§ 9 Mängelrechte
9.1 Der Kunde/die Kundin verpflichtet sich, die Ware bei Erhalt auf etwaige Sachmängel zu untersuchen. Er/sie hat uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen nach Erhalt der Ware über jeden offenen Sachmangel schriftlich in Kenntnis zu setzen. Verborgene Sachmängel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung für diese Sachmängel.
9.2 Als Mangel an der Ware zählen nicht Schäden, die der Kunde/die Kundin durch unsachgemäße oder vertragswidrige Behandlung verursacht hat. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit sind insoweit die Angaben des Herstellers der Ware. Insbesondere zählen Schäden, die durch Refraktionsfehler oder Werkstattbruch entstanden sind, nicht als Mangel an der Ware.
9.3 Bei berechtigten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Kunde/die Kundin eine Herabsetzung des Preises verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Kunden/der Kundin zudem das Recht zu, nach Maßgabe des § 10.1 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
9.4 Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang soweit wir nicht wegen Körperschäden haften, unsere Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, den Mangel arglistig verschwiegen, oder insoweit eine darüber hinausgehende Garantie übernommen haben oder zwingend eine längere gesetzliche Frist vorgesehen ist.
§ 10 Haftung
10.1 Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – gegen uns sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben.
10.2 Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde/die Kundin regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet.
10.3 Bei Übernahme einer Garantie ist unsere Haftung jedoch auf den Umfang der Garantie und bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.4 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
10.5 Soweit die Haftung von Visall aufgrund der Bestimmungen von Ziff. 10 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Vertreter und Vertreterinnen sowie Erfüllungsgehilfen und Erfüllungsgehilfinnen.
10.6 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadenersatzansprüche des Kunden/der Kundin, für die nach Ziff. 10 die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 11 Schutzrechte
11.1 Der von uns vertriebene Katalog, die Preislisten, die Broschüren sowie die von uns betriebene Website sowie deren gesamter Inhalt insbesondere Texte, Fotos, Bilder, Grafiken, Illustrationen und etwaige Software sind sämtlich durch gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte, Namens- und Bildrechte, Marken, in Kraft befindliche Patente oder Gebrauchsmuster gegen unberechtigte Nutzung geschützt. Die Rechte hieran liegen bei uns oder unseren Lizenzgebern und Lizenzgeberinnen.
11.2 Die Nutzung außerhalb des Aussuchens und des Kaufs und Weiterverkaufs einer Ware bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung unsererseits oder, wenn die jeweiligen Rechte nicht bei uns liegen, von Seiten des Rechteinhabers/der Rechteinhaberin.
§ 12 Datenschutz
Visall und der Kunde/die Kundin halten die gesetzlichen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein. Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zu schaffen, z. B. Einwilligungen einzuholen, damit Visall die Leistungen erbringen kann, ohne gegen Gesetze zu verstoßen. Dem Kunden/der Kundin wird empfohlen, soweit möglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff von Visall auf personenbezogene Daten oder Betriebsgeheimnisse des Kunden/der Kundin während der Erbringung der Leistungen zu verhindern. Falls es sich nicht verhindern lässt, dass Visall Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden/der Kundin gewährt wird, ist der Kunde/die Kundin verpflichtet, Visall rechtzeitig vor Erbringung der Service-Leistungen zu informieren. Der Kunde/die Kundin und Visall einigen sich dann auf die zu ergreifenden Maßnahmen.
§ 13 Geheimhaltung
13.1. Die von den Vertragspartnern einander zur Verfügung gestellten Unterlagen, das Know-how, die Daten und/oder andere Informationen („Vertrauliche Informationen“), sind vertraulich zu behandeln, d. h. insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen und ausschließlich zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie überlassen wurden und nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich zu machen, die diese zur Erfüllung des zugrunde liegenden Zweckes benötigen, vorausgesetzt sie sind zu einer mindestens gleichwertigen Geheimhaltung schriftlich verpflichtet. Vertrauliche Informationen von Visall sind insbesondere Preislisten, Vertragskonditionen sowie Mitteilungen über Vorkommnisse. Der die Vertraulichen Informationen empfangende Vertragspartner oder die Vertragspartnerin haftet für einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen durch seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, verbundenen Unternehmen und Subunternehmern.
13.2. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die nachweisbar
I) allgemein bekannt sind oder später, ohne dass der empfangende Vertragspartner/Vertragspartnerin dies zu vertreten hat, allgemein bekannt wurden,
II) dem empfangenden Vertragspartner/Vertragspartnerin von einem Dritten rechtmäßig ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht wurden,
III) von dem empfangenden Vertragspartner/Vertragspartnerin selbständig entwickelt werden,
IV) dem empfangenden Vertragspartner/Vertragspartnerin bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bekannt waren oder
V) aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind (wobei der empfangende Vertragspartner dem offenlegenden Vertragspartner/Vertragspartnerin dieses Erfordernis rechtzeitig mitteilen muss).
13.3. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung 5 Jahre fort.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.2 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag des Kunden ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz in Lörrach. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden/die Kundin an dessen zu belangen.
14.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
Ergänzende Bedingungen bei Abgabe von Brillen an Endverbraucher, Vorkommisse und Produktkonformität
§ 15 Abgabe von Brillen an Endverbraucher
Der Kunde/die Kundin weist den Endverbraucher/Die Endverbraucherin, der Käufer/die Käuferin einer Brille ist, in den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Brille inklusive der richtigen Pflege und Handhabung ein. Der Kunde/die Kundin klärt den Endverbraucher/die Endverbraucherin über die eventuellen Nutzungseinschränkungen und Risiken auf. Hierzu gehören insbesondere Einschränkungen beim Führen eines Kraftfahrzeugs und der Hinweis, dass Brillengläser generell nicht unzerbrechlich sind. Der Hersteller gibt dem Kunden/der Kundin Informationen zu seinen/ihren Produkten (Anpasshinweise, Gebrauchshinweise, Nutzungseinschränkungen, Warnhinweise, usw.) bereits in seinen/ihren Produktkatalogen (VK-Preisliste, Produktinformationen).
§ 16 Vorkommnisse
Erhält der Kunde/die Kundin Informationen seitens Angehöriger der Gesundheitsberufe oder seinen Kunden/Kundinnen über mutmaßliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Produkt von Visall, die der Kunde/die Kundin bereitgestellt hat, leitet der Kunde/die Kundin diese unverzüglich an Visall weiter. Unter „Vorkommnis“ im Sinne dieser Regelung werden eine Fehlfunktion oder Verschlechterung der Eigenschaften oder Leistung eines Produkts, einschließlich Anwendungsfehlern aufgrund ergonomischer Merkmale sowie eine Unzulänglichkeit von Visall bereitgestellter Informationen oder eine unerwünschte Nebenwirkung verstanden. Der Kunde/die Kundin wird Visall alle dafür notwendigen Informationen über das Produkt und mutmaßliche Vorkommnisse aus seinem Kundenregister zur Verfügung stellen. Gesetzliche Verpflichtungen sowie Verpflichtungen aus dem Recht der europäischen Union bleiben hiervon unberührt.
§ 17 Produktkonformität mit Verordnung (EU) 2017/745, Informationen, Korrekturmaßnahmen
17.1 Die von Visall dem Kunden/der Kundin gelieferten Produkte entsprechenden Anforderungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte (Verordnung (EU) 2017/745), auch „Medical Device Regulation“ genannt. Wir unterhalten ein systematisches Verfahren zur Überwachung des Produktes nach dem Inverkehrbringen. Für seine Produkte erstellt und hält Visall nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/745 EU Konformitätserklärungen zur Verfügung und versieht die Produkte mit der CE Kennzeichnung. Visall stellt dem Kunden/der Kundin nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/745, soweit und sofern nach dieser nicht ausnahmsweise entbehrlich, die notwendigen Informationen, z. B. Gebrauchsanweisung, zu beziehungsweise zusammen mit dem Produkt zur Verfügung.
17.2 Der Kunde/die Kundin teilt Visall unverzüglich mit, wenn der Kunde/die Kundin der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass eine von ihm/ihr auf dem Markt bereitgestellte Brille (Produkt) von Visall nicht der Verordnung (EU) 2017/745 entspricht und/oder von dem Medizinprodukt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht. Der Kunde/die Kundin arbeitet mit Visall sowie mit den zuständigen Behörden zusammen, um sicherzustellen, dass bei Bedarf die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts mit der Verordnung (EU) 2017/745 herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Unter Korrekturmaßnahme werden solche im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 verstanden, mithin Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache eines potenziellen oder vorhandenen Mangels an Konformität mit dieser Verordnung oder einer sonstigen unerwünschten Situation.
17.3 Der Kunde/die Kundin verpflichtet sich, der zuständigen Behörde auf Ersuchen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die dem Kunde/der Kundin vorliegen und die für den Nachweis der Konformität des von Visall bezogenen Produktes mit der Verordnung (EU) 2017/745 erforderlich sind. Der Kunde/die Kundin informiert Visall unverzüglich über das Ersuchen der zuständigen Behörde. Visall und Kunde/Kundin arbeiten zusammen, um das Ersuchen der zuständigen Behörde zu bearbeiten. Visall ist berechtigt, entsprechende bzw. angefragte Informationen direkt der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
17.4 Der Kunde/die Kundin kooperiert mit den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit den vom Visall bezogenen Produkten verbunden sind und die er/sie auf dem Markt bereitgestellt hat. Der Kunde/die Kundin stellt einer zuständigen Behörde auf Ersuchen unentgeltliche Proben des Produkts zur Verfügung oder gewährt ihr, sofern dies nicht praktikabel ist, Zugang zu dem Produkt.
17.5 Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Bestimmungen sowie der sich aus der Verordnung (EU) 2017/745 ergebenden Verpflichtungen muss der Kunde VISALL über diesen Sachverhalt und sich daraus ergebende Maßnahmen zur Korrektur unverzüglich.
Ergänzende Bedingungen für Marketing‑, Beratungs- und Schulungsleistungen
Die nachstehenden Bedingungen finden ergänzende Anwendung, soweit zutreffend. Im Übrigen gelten für Verträge mit uns, soweit nachstehend nicht abweichend und vorrangig geregelt, die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 18 Beratungs- und Schulungsdienstleistungen für Augenoptik-Fachgeschäfte
Die nachstehenden Bedingungen finden ergänzende Anwendung, soweit zutreffend. Im Übrigen gelten für Verträge mit uns, soweit nachstehend nicht abweichend und vorrangig geregelt, die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
18.1 Beratungs- und Schulungsleistungen werden als Dienstleistungen erbracht. Inhalt, Konditionen und Preise des Auftrags im Einzelnen ergeben sich aus dem zugrundliegenden Einzelvertrag. Gegenstände der Aufträge können u. a. sein:
— BWA-Analyse, Controlling, Zielplanung,
— Standortanalyse, Best practice,
— Online-Marketing,
— Eventunterstützung,
— Glas‑, Produkte- und Verkaufsschulung und unterstützende Maßnahmen,
— Organisation, Führung und Personal.
18.2 Beratungs- und Schulungsleistungen werden durch uns oder ausgesuchte externe Partnerunternehmen erbracht.
18.3 Soweit nicht abweichend vereinbart ist Erfüllungsort unser Sitz.
Lörrach, Stand: 11/2024