§ 2 Vertragspartner
Verträge kommen zustande mit der Visall GmbH, Hartmattenstraße 19, 79539 Lörrach, Deutschland, Registergericht: Amtsgericht Freiburg, HRB 702294 (VISALL).
§ 3 Angebote und Vertragsabschluss
3.1 Unsere Angebote sind unverbindlich. Auch die Abbildungen und Beschreibungen in unserem Katalog und auf den Domains www.visall.de, www.visall-brillenglas.de und www.visall-marketing.de sind unverbindlich.
3.2 Der Kunde ist für die Dauer von 14 Tagen ab Zugang bei uns an seine Bestellung gebunden, sofern in der Bestellung nichts Abweichendes angegeben ist. Bestellungen können per Internet, über den elektronischen Online-Bestellclient, per Telefon oder Fax getätigt werden. Voraussetzung für jeden Vertragsabschluss ist, dass der Kunde bei uns angemeldet ist. Der Kunde muss sich hierfür zuvor unter www.visall-brillenglas.de registrieren, bevor er seine Bestellung tätigt. Nach Plausibilitätsprüfung der Angaben wird der Kunde freigeschaltet.
3.3 Verträge kommen durch unsere Annahme der Kundenbestellung zustande. Die Annahme erfolgt durch unsere Auftragsbestätigung oder Lieferung. Bestellt der Kunde per Internet (über unseren Webshop oder mittels des Visall Online-Bestellclient) so werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Eine Vertragsannahme ist in der Bestellbestätigung indes noch nicht zu sehen.
3.4 Mangels abweichender Vereinbarungen sind handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Maße oder des Gewichts keine Mängel.
3.5 Unsere Abbildungen, Zeichnungen, Farb‑, Gewichts- und Maßangaben stellen nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht a) ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder b) wesentlich sind.
3.6 Unsere Produktbeschreibungen stellen keine Garantien im Rechtssinne dar.
3.7 Die Vertragssprache ist Deutsch.
3.8 Für Bestellungen über unseren Webshop gilt: Der Bestelltext wird bei uns nicht gespeichert und kann nach Abschluss des Bestellvorgangs über den Webshop im Internet nicht mehr abgerufen werden. Sie können Ihre Bestelldaten aber unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung ausdrucken. Bestellungen über den Visall Bestell-Client werden vom Programm lokal auf dem Rechner des Nutzers hinterlegt und können jederzeit aufgerufen werden, solange das Programm gespeichert und funktionsfähig ist.
§ 4 Preise
4.1 Sämtliche Preise sind in Euro angegeben und gelten mangels besonderer Vereinbarung zuzüglich Verpackung und Versand sowie etwaiger Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Für den Lieferservice zahlt der Kunde eine Pauschale.
4.2 Unsere Preise werden laufend aktualisiert. Es gilt der Preis, der dem Kunden bei seiner Bestellung ausgewiesen wird, es sei denn wir haben mit dem Kunden eine gesonderte Preisvereinbarung.
§ 5 Zahlung, mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden, Verzug
5.1 Deutsche Kunden zahlen ausschließlich per SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren (SEPA Business to Business Direct Debit). Der deutsche Kunde erklärt hierzu sein Einverständnis bei seiner Anmeldung auf der Domain www.visall-brillenglas.de. Der Kunde erhält bei der Anmeldung alle notwendigen Informationen zum Verfahren wie auch die Gläubiger-ID von Visall mitgeteilt. Der Einzug erfolgt 3 Tage nach Zugang der Rechnung (Fälligkeitsdatum).
5.2 Kunden, mit Sitz außerhalb Deutschlands, haben innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang ohne jeden Abzug frei auf unser Bankkonto zu zahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der unwiderrufliche Zahlungseingang auf unserem Konto.
5.3 Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel per Sammelrechnung zu Beginn eines jeden Kalendermonats nachträglich für den gerade abgelaufenen Kalendermonat. Im Einzelfall sind wir jedoch auch berechtigt, eine Lieferung separat abzurechnen.
5.4 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass für Visall der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist Visall berechtigt, ihre Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung kann Visall dem Kunden eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist Visall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
5.5 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10 %. Falls uns nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
5.6 Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§ 6 Lieferung und Gefahrübergang, Selbstbelieferungsvorbehalt, Teillieferungen
6.1 Mangels einer besonderen Vereinbarung erfolgt die Lieferung ab Werk bzw. Lager (EXW gemäß Incoterms® 2020). Die Gefahr geht auch dann gemäß EXW auf den Kunden über, wenn wir als Serviceleistung die Lieferung für den Kunden organisieren.
6.2 Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Visall gerät gegenüber dem Kunden nicht in Verzug, wenn ein Lieferant von Visall nicht richtig oder nicht rechtzeitig liefert, es sei denn die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. In diesen Fällen können wir vom Vertrag zurücktreten. Ein Beschaffungsrisiko wird nicht übernommen.
6.3 Teillieferungen und ‑leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Solche zulässigen Teillieferungen und ‑leistungen können von VISALL einzeln in Rechnung gestellt werden.
§ 7 Lieferzeit, höhere Gewalt
7.1 Lieferfristen sind lediglich ca.-Fristen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf zum Versand bereitgestellt ist.
7.2 Bei Lieferverzug ist unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf max. 5 % des Netto-Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziff. 10.1 wird dadurch nicht berührt.
7.3 Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse, z. B. höhere Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den in dieser Ziff. 7.3 genannten Fällen ausgeschlossen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.
8.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Die entstandene neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziff. 8.
8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware oder die neue Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im Voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung erwachsen.
8.4 Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt.
8.5 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht mehr nach, können wir die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Weiterverwendung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.
8.6 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.
8.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
§ 9 Mängelrechte
9.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Ware bei Erhalt auf etwaige Sachmängel zu untersuchen. Er hat uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen nach Erhalt der Ware über jeden offenen Sachmangel schriftlich in Kenntnis zu setzen. Verborgene Sachmängel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung für diese Sachmängel.
9.2 Als Mangel an der Ware zählen nicht Schäden, die der Kunde durch unsachgemäße oder vertragswidrige Behandlung verursacht hat. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit sind insoweit die Angaben des Herstellers der Ware. Insbesondere zählen Schäden, die durch Refraktionsfehler oder Werkstattbruch entstanden sind, nicht als Mangel an der Ware.
9.3 Bei berechtigten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Kunde eine Herabsetzung des Preises verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Kunden zudem das Recht zu, nach Maßgabe des § 10.1 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
9.4 Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang soweit wir nicht wegen Körperschäden haften, unsere Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, den Mangel arglistig verschwiegen, oder insoweit eine darüber hinausgehende Garantie übernommen haben oder zwingend eine längere gesetzliche Frist vorgesehen ist.
§ 10 Haftung
10.1 Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – gegen uns sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben.
10.2 Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet.
10.3 Bei Übernahme einer Garantie ist unsere Haftung jedoch auf den Umfang der Garantie und bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.4 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
10.5 Soweit die Haftung von Visall aufgrund der Bestimmungen von Ziff. 10 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.6 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadenersatzansprüche des Kunden, für die nach Ziff. 10 die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 11 Schutzrechte
11.1 Der von uns vertriebene Katalog/die von uns betriebene Website sowie deren gesamter Inhalt insbesondere Texte, Fotos, Bilder, Grafiken, Illustrationen und etwaige Software sind sämtlich durch gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte, Namens- und Bildrechte, Marken, in Kraft befindliche Patente oder Gebrauchsmuster gegen unberechtigte Nutzung geschützt. Die Rechte hieran liegen bei uns oder unseren Lizenzgebern.
11.2 Die Nutzung außerhalb des Aussuchens und des Kaufs und Weiterverkaufs einer Ware bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung unsererseits oder, wenn die jeweiligen Rechte nicht bei uns liegen, von Seiten des Rechteinhabers.
§ 12 Datenschutz
Visall und der Kunde halten die gesetzlichen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein. Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zu schaffen, z. B. Einwilligungen einzuholen, damit Visall die Leistungen erbringen kann, ohne gegen Gesetze zu verstoßen. Dem Kunden wird empfohlen, soweit möglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff von Visall auf personenbezogene Daten oder Betriebsgeheimnisse des Kunden während der Erbringung der Leistungen zu verhindern. Falls es sich nicht verhindern lässt, dass Visall Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden gewährt wird, ist der Kunde verpflichtet, Visall rechtzeitig vor Erbringung der Serviceleistungen zu informieren. Der Kunde und Visall einigen sich dann auf die zu ergreifenden Maßnahmen.
§ 13 Geheimhaltung
13.1. Die von den Vertragspartnern einander zur Verfügung gestellten Unterlagen, das Know-how, die Daten und/oder andere Informationen („Vertrauliche Informationen“), sind vertraulich zu behandeln, d.h. insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen und ausschließlich zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie überlassen wurden und nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich zu machen, die diese zur Erfüllung des zugrunde liegenden Zweckes benötigen, vorausgesetzt sie sind zu einer mindestens gleichwertigen Geheimhaltung schriftlich verpflichtet. Vertrauliche Informationen von Visall sind insbesondere Preislisten, Vertragskonditionen sowie Mitteilungen über Vorkommnisse. Der die Vertraulichen Informationen empfangende Vertragspartner haftet für einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen durch seine Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen und Subunternehmern.
13.2. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die nachweisbar
I) allgemein bekannt sind oder später, ohne dass der empfangende Vertragspartner dies zu vertreten hat, allgemein bekannt wurden,
II) dem empfangenden Vertragspartner von einem Dritten rechtmäßig ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht wurden,
III) von dem empfangenden Vertragspartner selbständig entwickelt werden,
IV) dem empfangenden Vertragspartner bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bekannt waren oder
V) aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind (wobei der empfangende Vertragspartner dem offenlegenden Vertragspartner dieses Erfordernis rechtzeitig mitteilen muss).
13.3. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung 5 Jahre fort.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.2 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag des Kunden ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz in Lörrach. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen zu belangen.
14.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
Ergänzende Bedingungen bei Abgabe von Brillen an Endverbraucher, Vorkommisse und Produktkonformität
§ 15 Abgabe von Brillen an Endverbraucher
Der Kunde weist den Endverbraucher, der Käufer einer Brille ist, in den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Brille inklusive der richtigen Pflege und Handhabung ein. Der Kunde klärt den Endverbraucher über die eventuellen Nutzungseinschränkungen und Risiken auf. Hierzu gehören insbesondere Einschränkungen beim Führen eines Kraftfahrzeugs und der Hinweis, dass Brillengläser generell nicht unzerbrechlich sind. Der Hersteller gibt dem Kunden Informationen zu seinen Produkten (Anpasshinweise, Gebrauchshinweise, Nutzungseinschränkungen, Warnhinweise, usw.) bereits in seinen Produktkatalogen (VK-Preisliste, Produktinformationen).
§ 16 Vorkommnisse
Erhält der Kunde Informationen seitens Angehöriger der Gesundheitsberufe oder seinen Kunden über mutmaßliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Produkt von Visall, die der Kunde bereitgestellt hat, leitet der Kunde diese unverzüglich an Visall weiter. Unter „Vorkommnis“ im Sinne dieser Regelung werden eine Fehlfunktion oder Verschlechterung der Eigenschaften oder Leistung eines Produkts, einschließlich Anwendungsfehlern aufgrund ergonomischer Merkmale, sowie eine Unzulänglichkeit von Visall bereitgestellter Informationen oder eine unerwünschte Nebenwirkung verstanden. Der Kunde wird Visall alle dafür notwendigen Informationen über das Produkt und mutmaßliche Vorkommnisse aus seinem Kundenregister zur Verfügung stellen. Gesetzliche Verpflichtungen sowie Verpflichtungen aus dem Recht der europäischen Union bleiben hiervon unberührt.
§ 17 Produktkonformität mit Verordnung (EU) 2017/745, Informationen, Korrekturmaßnahmen
17.1 Die von Visall dem Kunde gelieferten Produkte entsprechenden Anforderungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte (Verordnung (EU) 2017/745), auch „Medical Device Regulation“ genannt. Wir unterhalten ein systematisches Verfahren zur Überwachung des Produktes nach dem Inverkehrbringen. Für seine Produkte erstellt und hält Visall nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/745 EU Konformitätserklärungen zur Verfügung und versieht die Produkte mit der CE Kennzeichnung. Visall stellt dem Kunde nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/745, soweit und sofern nach dieser nicht ausnahmsweise entbehrlich, die notwendigen Informationen, z. B. Gebrauchsanweisung, zu beziehungsweise zusammen mit dem Produkt zur Verfügung.
17.2 Der Kunde teilt Visall unverzüglich mit, wenn der Kunde der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass eine von ihm auf dem Markt bereitgestellte Brille (Produkt) von Visall nicht der Verordnung (EU) 2017/745 entspricht und/oder von dem Medizinprodukt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht. Der Kunde arbeitet mit VISALL sowie mit den zuständigen Behörden zusammen, um sicherzustellen, dass bei Bedarf die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts mit der Verordnung (EU) 2017/745 herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Unter Korrekturmaßnahme werden solche im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 verstanden, mithin Maß-nahmen zur Beseitigung der Ursache eines potenziellen oder vorhandenen Mangels an Konformität mit dieser Verordnung oder einer sonstigen unerwünschten Situation.
17.3 Der Kunde verpflichtet sich, der zuständigen Behörde auf Ersuchen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die dem Kunde vorliegen und die für den Nachweis der Konformität des von Visall bezogenen Produktes mit der Verordnung (EU) 2017/745 erforderlich sind. Der Kunde informiert Visall unverzüglich über das Ersuchen der zuständigen Behörde. Visall und Kunde arbeiten zusammen, um das Ersuchen der zuständigen Behörde zu bearbeiten. Visall ist berechtigt, entsprechende bzw. angefragte Informationen direkt der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
17.4 Der Kunde kooperiert mit den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit den vom Visall bezogenen Produkten verbunden sind und die er auf dem Markt bereitgestellt hat. Der Kunde stellt einer zuständigen Behörde auf Ersuchen unentgeltliche Proben des Produkts zur Verfügung oder gewährt ihr, sofern dies nicht praktikabel ist, Zugang zu dem Produkt.
17.5 Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Bestimmungen sowie der sich aus der Verordnung (EU) 2017/745 ergebenden Verpflichtungen muss der Kunde Visall über diesen Sachverhalt und sich daraus ergebende Maßnahmen zur Korrektur unverzüglich.
Ergänzende Bedingungen für Marketing‑, Beratungs- und Schulungsleistungen
Die nachstehenden Bedingungen finden ergänzende Anwendung, soweit zutreffend. Im Übrigen gelten für Verträge mit uns, soweit nachstehend nicht abweichend und vorrangig geregelt, die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 18 Leistungen im Bereich Marketing und Print
18.1 Inhalt, Konditionen und Preise des Auftrags im Einzelnen ergeben sich aus dem zugrundliegenden Einzelvertrag. Gegenstände der Aufträge können u. a. sein:
• Die grafische Gestaltung von Print-Werbung (Flyer, Faltblätter, Zeitungsannoncen, Plakate usw.)
• Erstellen von Texten und Inhalten für Print-Werbung und Leseproben
• Gestaltung und Durchführung von Mailings (Direkt-Mailings und Aftersales-Mailings) durch direkte postalische Ansprache
18.2 Das Entwickeln und Gestalten von Print-Werbung umfasst in der Regel die Ausarbeitung eines Konzepts einschließlich Design, Inhalt (Bilder, Grafiken und Texte) und Struktur, insbesondere Verteiler.
18.3 Das Erstellen von Mailings umfasst je nach Auftrag und Vorgaben des Aufraggebers die individuelle Gestaltung des Briefbogens/der Postkarte in Farbe, Schriftart, Logo und Design, das Erstellen der Texte sowie die Personalisierung innerhalb des Serienmailings. Die Parteien stimmen Frequenz und Abstände der Aftersales-Marketing Aktivitäten gemeinsam ab.
18.4 Wir sind berechtigt, Aufträge zur Produktion von Print-Werbung und Werbemitteln sowie zur Schaltung von Anzeigen, an deren Erstellung wir vertragsmäßig mitwirken, direkt im Namen des Kunden zu erteilen. Der Kunde erteilt uns hier-mit ausdrücklich eine entsprechende Vollmacht.
§ 19 Lieferung von Print-Werbung, Print-Produkten und Werbemitteln
Alle Lieferungen von Print-Werbung, Print-Produkten und Werbemitteln erfolgen, sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, ab Versand der beauftragten Druckerei resp. des Werbemittellieferanten unmittelbar an den Kunden oder an eine von diesem benannte Lieferadresse.
§ 20 Urheber- und Nutzungsrechte
20.1 Vorschläge oder Weisungen des Kunden oder sonstige fördernde Maßnahmen begründen, soweit schutzfähig, ein Miturheberrecht nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
20.2 Alle unsere Leistungen und Arbeiten im Bereich der Entwicklung und Gestaltung von Print-Werbung sind urheberrechtlich geschützt. Sofern im Einzelfall die erforderlichen Schutzvoraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Arbeitsergebnis nicht gegeben sein sollten, wird ungeachtet dessen die entsprechende Anwendung der urheberrechtlichen Bestimmungen vereinbart, soweit nicht hierin eine abweichende Regelung getroffen wurde. Uns stehen damit auch diesbezüglich die Ansprüche des Urhebers nach §§ 97 UrhG zu.
20.3 Mit Ablieferung der Arbeiten und der vollständigen Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung hat der Kunde die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte im vertraglich vereinbarten Rahmen erworben (§ 31 UrhG).
20.4 An Entwürfen und Mustern (vgl. § 21) erhält der Kunde nur Nutzungsrechte, keine Eigentumsrechte.
20.5 Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart erhält der Kunde nur ein einfaches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. Uns verbleiben in jedem Fall die Zustimmungsrechte nach UrhG. Insbesondere kann eine Weiterübertragung an Dritte nur mit unserer schriftlichen Einwilligung erfolgen.
20.6 Ohne unsere Einwilligung dürfen die Arbeiten weder durch den Kunden noch durch Dritte in dessen Auftrag weder im Original noch in der Vervielfältigung verändert oder entstellt werden.
20.7 Wir haben das Recht auf Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt zu Schadensersatz. Die Parteien vereinbaren eine Pauschalierung von 50% der vereinbarten Vergütung ohne Schadensnachweis. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.
20.8 Der Kunde versichert, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte (Texte, Bilder, Grafiken, Logo) frei von Rechten Dritter sind und er über diese frei verfügen kann. Er wird uns nur solche Vorlagen überlassen, zu deren Nutzung und Vervielfältigung er berechtigt ist. Wir sind zu einer Überprüfung, ob Schutzrechte Dritte verletzt sind oder das Recht am eigenen Bild abgebildeter Personen, nicht verpflichtet. Wir können verlangen, dass der Kunde seine Berechtigung uns ggü. in geeigneter Form nachweist. Der Kunde stellt uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen, die auf einer Verletzung dieser Verpflichtung beruhen, frei.
20.9 Wir haften weder für die wettbewerbs‑, markenrechtliche und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit noch für die Schutz- und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten resp. Arbeitsergebnisse.
§ 21 Entwürfe
21.1 Wählt der Kunde Motive aus den bereits erstellten Vorlagen, so erhält er eine entsprechende Auftragsbestätigung, inkl. eines Ansicht-PDFs, mit seinen Daten. Selbiges muss er innerhalb einer festgesetzten Frist diese freigeben oder uns gewünschte Korrekturen übermitteln. Erhalten wir vom Kunden innert Frist keine Nachricht, so gilt der Auftrag ebenfalls als freigegeben.
21.2 Wünscht der Kunde hingegen die Erstellung eines eigenen Entwurfes, so ist das Verfahren ist in der Regel mindestens zweistufig: Freigabe der Gestaltung und anschließend Freigabe der Korrektur (Gut zum Druck). Wir erstellen, nach Auftragsvergabe einen Entwurfsvorschlag. Die Erstellung von mehr Entwurfsvorschlägen ist gesondert kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Nach der Vorlage des Entwurfs hat der Kunde diesen schriftlich freizugeben. Erfolgt innert Frist und fehlt es an der Ablehnung bestimmter Merkmale oder Elemente, so sind wir berechtigt auf Basis eines nicht beanstandeten Entwurfs mit der Erstellung der Print-Medien resp. der Schaltung von Anzeigen, sofern dies Gegenstand des Auftrags ist, fortzufahren.
21.3 Vor der Ausführung der Vervielfältigung resp. der Veröffentlichung sind die Entwürfe dem Kunden zur abschließenden inhaltlichen, textlichen Korrektur vorzulegen. Der Kunde ist zur sorgfältigen Prüfung der Muster und Korrekturabzüge verpflichtet.
21.4 Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 22 Mitwirkungspflichten
22.1 Der Kunde hat uns alle zur Erstellung der Print-Werbung notwendigen Informationen mitzuteilen und alle von ihm bei-zubringenden Daten rechtzeitig, im geeigneten digitalen Format und in der verlangten Qualität zu übergeben.
22.2 Spätestens mit der Freigabe des Entwurfsvorschlags hat der Kunde uns alle zur Entwicklung und Erstellung erforderlichen Inhalte (Texte, Bilder, Grafiken, Fotos, Logos) zur Verfügung zu stellen.
§ 23 Vergütung und Auslagenersatz
23.1 Alle Vergütungen verstehen sich zzgl. anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer.
23.2 Maßgebend ist stets der zugrundeliegende Einzelvertag. Erbringen wir über den Einzelvertrag hinaus weitergehende Leistungen oder verlangt der Kunde nach der Beauftragung Änderungen der beauftragten Leistungen so rechnen wir Mehrarbeiten auf Grundlage unserer jeweils aktuellen Preisliste ab.
23.3 Der Kunde schuldet Ersatz von Auslagen und Aufwendungen, welche in Ausführung des Auftrags anfallen. Insbesondere
• Lizenzgebühren für die Nutzung von Bild- und Inhaltselementen
• Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde nachträglich eine Änderung bereits freigegebener Entwürfe (Design) und/oder Korrekturen (Inhalt) verlangt
• Aufwendungen durch die Produktion der Print-Werbung, insbesondere Satz- und Reprokosten
• Porto und ggf. Kuvertierung
• Anzeigekosten
§ 24 Beratungs- und Schulungsdienstleistungen für Optiker
24.1 Beratungs- und Schulungsleistungen werden als Dienstleistungen erbracht. Inhalt, Konditionen und Preise des Auftrags im Einzelnen ergeben sich aus dem zugrundliegenden Einzelvertrag. Gegenstände der Aufträge können u.a. sein:
• BWA-Analyse, Controlling, Zielplanung, Standortanalyse, Best practice
• Online-Marketing
• Eventunterstützung
• Glas‑, Produkte- und Verkaufsschulung und unterstützende Maßnahmen
• Organisation, Führung und Personal
24.2 Beratungs- und Schulungsleistungen werden durch uns oder ausgesuchte externe Partner erbracht.
24.3 Soweit nicht abweichend vereinbart ist Erfüllungsort unser Sitz.
Stand: 02/2022